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Inventurwesen

Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners von Kölliken hat das Inventuramt ein Erbenverzeichnis und ein Steuerinventar über den Nachlass zu erstellen. In das Steuerinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar bildet die unterjährige Steuererklärung, welche dem Erbenvertreter durch die Abteilung Steuern zugestellt wird und durch diesen innert 30 Tagen auszufüllen ist.

Stellt das Inventuramt fest, dass die Erbschaft erbsteuerpflichtig ist, muss ein ordent­liches Steuerinventar erstellt werden. In diesen Fällen nimmt das Inventuramt mit dem Erbenvertreter Kontakt auf.

Wer Nachlasswerte verheimlicht, kann mit einer Busse bis 10'000 Franken (in schweren Fällen oder bei Rückfall bis 50'000 Franken) bestraft werden (StG § 235).

Verfügungssperre
Die Erbberechtigten und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind (StG § 212).
Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung "unterjährige Steuerpflicht" gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

Testamente
Die Erbberechtigten haben vorgefundene Testamente zur Eröffnung unverzüglich dem Bezirksgericht Zofingen zuzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Formvorschriften erfüllt sind.

Öffentliches Inventar
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Zofingen die Aufnahme eines kostenpflichtigen öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Erbausschlagung
Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen wir sämtlichen gesetzlichen und eingesetzten Erben die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform oder über das Gesuchsformular an das Bezirksgericht Zofingen eingereicht werden. Schlagen alle Erben aus, kommt es zur konkursamtlichen Nachlassliquidation. Resultiert nach der konkursamtlichen Liquidation ein Überschuss, fällt dieser zurück an die Erben.

Erbenverzeichnis
Das Inventuramt erstellt ein Verzeichnis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Person. Im Erbenverzeichnis sind jedoch keine Angaben zu den tatsächlich erbberechtigten Personen enthalten, da allfällige Verfügungen von Todes wegen (Erbvertrag, Testament, etc.) nicht berücksichtigt werden. Ein Erbenverzeichnis kann über folgenden Link bestellt werden.

Erbbescheinigung
Im Gegensatz zum Erbenverzeichnis gibt die Erbbescheinigung Auskunft über die erbberechtigten Personen. Sie wird oft benötigt, um über den Nachlass verfügen zu können, insbesondere wenn es um Konten oder Grundeigentum der verstorbenen Person geht. Die Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von drei Monaten ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Zuständig für die Ausstellung ist das Bezirksgericht Zofingen. Das entsprechende Bestellformular sowie das Merkblatt finden Sie hier

Haftung
Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle Erbberechtigten solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tode bezogenen Vorempfänge. Personen die Erbteile ausrichten haften für die darauf lastenden Erbschaftssteuern.

Erbteilung
Nach Eröffnung des Steuerinventars kann die Erbteilung durch die Erben vorgenommen werden. Diese findet auf privatrechtlicher Ebene statt.

Anmeldung des Erbganges beim Grundbuchamt
Für die Überschreibung von Grundstücken ist immer eine Erbbescheinigung erforderlich. Es wird empfohlen, den Erbgang zeitnah anzumelden. Erst nach diesem Vollzug sind aus dem Grundbuch anstelle der verstorbenen Person die aktuellen Eigentümer ersichtlich.