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Krankenkassenprämienverbilligung

Prämienverbilligung

Der Kanton gewährt seinen Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die antragstellenden Personen müssen bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die gesetzliche Krankenpflege versichert sein und den Wohnsitz am 1. Januar im Kanton Aargau haben. Massgebend für den Anspruch sind die Steuerfaktoren des aktuellen Anspruchsjahres minus 3 Jahre.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.sva-ag.ch/private/ihre-private-situation/finanzielle-unterstutzung/pramienverbilligung
https://www.sva-ag.ch/rechner

Anmeldeverfahren

Ordentliches Anmeldeverfahren: Im Kanton Aargau gilt das Antragsprinzip, d.h. ohne Antrag kein Anspruch. Eine Anmeldung muss jedes Jahr (1.1. - 31.12.) für das Folgejahr erfolgen.
Ausserordentliches Anmeldeverfahren: Meldung von veränderten wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen bei laufendem Prämienverbilligungsanspruch.

Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse

Das ausserordentliche Meldeverfahren kommt zur Anwendung bei

  • einer dauerhaften Verschlechterung des Erwerbseinkommens von mindestens 20 % und während mehr als 6 Monaten (bei einem freiwilligen Einkommensverzicht wie zum Beispiel bei Weltreise oder Sprachaufenthalt wird ein Einkommen angerechnet, das 
    erzielt werden könnte)
  • einer Verbesserung des Einkommens um mindestens 20 % oder um mindestens 20‘000 Franken.
  • bei einem Vermögenszuwachs von mindestens 20‘000 Franken.
  • einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Geburt eines Kindes, Tod von Familienangehörigen, Wegzug, Trennung/Scheidung oder Auflösung des Haushalts, Pensionierung sowie Ein- und Austritte bei den Ergänzungsleistungen) 
  • einer fehlenden Steuerveranlagung

Einkommensverbesserungen sind in jedem Fall meldepflichtig.  

Wie können Sie Veränderungen des Einkommens oder der Personenzahl melden? Für die Meldung der persönlichen oder finanziellen Veränderungen wenden Sie sich bitte per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer und kurzer Begründung an ipv@sva-ag.ch oder telefonisch an die SVA Aargau, Abteilung Prämienverbilligung (062 836 82 97). Die Meldung einer Einkommensverbesserung von mindestens 20 % oder mindestens 20'000 Franken sowie einer Vermögensverbesserung von mindestens 20‘000 Franken sind Pflicht. Die Unterlassung kann mit Busse sanktioniert werden. 
https://www.sva-ag.ch/selbststandige/ihre-private-situation/finanzielle-unterstutzung

Neu finden Sie auf der Website der SVA Aargau auch einen Änderungsantrag zu finanziellen und/oder persönlichen Veränderungen.
https://www.sva-ag.ch/meldung

Auszahlung

Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt über die Krankenkasse. Dadurch reduziert sich die monatlich zu bezahlende Grundprämie im Folgejahr.

Zuständige Abteilung