Öffentliche Auflage zur Anpassung des kantonalen Überbauungsplans "Neue Suhrentalstrasse - Landstrasse G" / kantonalen Nutzungsplans "K108 Suhrentalstrasse" vom 27. August 1974
Die Abteilung Verkehr des Kanton Aargau liess im Einvernehmen mit den Gemeinden sowie den Regionalplanungsverbänden die Anpassung des kantonalen Überbauungsplans «Neue Suhrentalstrasse – Landstrasse G» / Kantonaler Nutzungsplan «K108 Suhrentalstrasse» vom 27. August 1974 erarbeiten.
Ein Ausbau der K108 auf vier Spuren im Perimeter des KÜP ist aus heutiger strategischer Sicht mittelfristig nicht erforderlich, in Zukunft aber nicht auszuschliessen. Der bestehende KÜP soll angepasst werden, um die Ausbaubedürfnissen für die K108 zu sichern sowie den Nutzungsbedürfnissen einer erweiterten, vom KÜP tangierten Gewerbezone (Neumatte) auf dem Gemeindegebiet Hirschthal Rechnung zu tragen. Der KÜP soll in der Form eines neuen, den heutigen und künftigen Verhältnissen entsprechenden kantonalen Nutzungsplans (KNP) nach § 10 BauG angepasst werden.
Der anzupassende kantonale Nutzungsplan "K108 Suhrentalstrasse" vom 27. August 1974 liegt bestehend aus den Teilplänen und erläuterndem Bericht vom 24. März bis 22. April 2025 in der Gemeindeverwaltung Muhen (Schulstrasse 1, 5037 Muhen), der Gemeindeverwaltung Kölliken, Abteilung Bau (Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken), der Gemeindeverwaltung Hirschthal (Trottengasse 2, 5042 Hirschthal), der Gemeindeverwaltung Schöftland, Schloss (Bahnhofstrasse 5, 5040 Schöftland) und beim kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) auf und kann während der Bürozeit eingesehen werden. Die Mitwirkung und die öffentliche Auflage werden gleichzeitig durchgeführt (§ 3 BauG beziehungsweise § 10 BauG).
Hinweise und Vorschläge zum Entwurf der Anpassung des kantonalen Nutzungsplan können im Mitwirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 3 BauG).
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben (§ 10 Abs. 5 BauG). In § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind die Berechtigungen von gesamtkantonalen oder regionalen Organisationen zur Erhebung von Einwendungen geregelt. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Einwendungen gegen die Anpassung des kantonalen Nutzungsplan sind beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr (Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau) einzureichen und es ist eine Absenderin beziehungsweise ein Absender zu bezeichnen.
Aarau, 17. März 2025
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Verkehr, Sektion Verkehrsplanung