Publikation Gestaltungsplan «Scheidgasse Süd» Kölliken
Publikation Gestaltungsplan "Scheidgasse Süd" Kölliken
Der Gemeinderat hat am 04. September 2023 folgenden Beschluss gefasst:
Der Gestaltungsplan "Scheidgasse Süd" wird in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen.
Der Gestaltungsplan liegt vom
14. September 2023 bis 16. Oktober 2023
auf der Gemeindeverwaltung auf und kann während der Bürozeit eingesehen werden.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nichterstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans "Scheidgasse Süd" wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).
Gemeinde Kölliken