Gestützt auf das "Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde" (SAR 393.300) sind alle Hunde im Alter ab drei Monaten bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Die Hundekontrollmarken sind auf der Einwohnerkontrolle gegen Bezahlung (bar oder EC/Postcard) zu beziehen. Auf Wunsch kann auch eine Rechnung ausgestellt werden (Zustellung der Hundemarke nach Zahlungseingang). Als Frist gilt der 31. Mai des laufenden Jahres. Die Kosten belaufen sich für ein Jahr auf CHF 100.--. Für die in der Zeit zwischen 31. Oktober und dem 1. Mai taxpflichtig werdenden Hunde beträgt die erste Taxe CHF 50.--. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist Meldung zu erstatten. Die Marken sind für ein Jahr gültig und sind auch nach der Einführung des Mikrochips obligatorisch.

Wer nach Bezahlung der Hundetaxe einen abgehenden Hund ersetzt oder seine Wohngemeinde ändert, hat für die Änderung der Hundekontrolle eine Gebühr von CHF 20.-- zu entrichten.

Der Kanton Aargau gestattet Steuererleichterungen oder -befreiungen für bestimmte Tiere (z.B. Blindenhunde, Rettungshunde, Militärhunde).

Mikrochip

Gestützt auf die  eidg. Tierseuchenverordnung müssen sämtliche Hunde (Welpen spätestens drei Monate nach der Geburt) seit 1. Januar 2007  gekennzeichnet und registriert sein. Als Registrierstelle für Hunde aus dem Kanton Aargau wurde die Firma ANIS (Animal Identity Service AG) in Bern bezeichnet. Weitere Infos siehe unter www.anis.ch.

 

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Hunde richtig halten

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